Alles zu rechtlichen Fragen bei der Wissenschafts-Olympiade
Der Verband stellt dir nützliche Dokumente zu rechtlichen Fragen zur Verfügung, egal ob diese die Freiwilligenarbeit generell oder deine Olympiade direkt betreffen. Vielleicht findest du in unserem FAQ bereits die Antwort auf deine Frage.
Musterdokumente
Damit du nicht alles neu aufsetzen musst, gibt es bereits verschiedene Musterdokumente und Vorlagen, egal ob Teilnahmebedingungen, Anmeldeformulare oder Datenschutzrichtlinien.
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Versicherungen
Um die Vereine sowie die Freiwilligen vor unabsehbaren Kosten zu schützen, verfügt der Verband über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die auch für alle Mitgliedsvereine gilt. Zur Veranschaulichung dienen verschiedene Fallbeispiele.
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Statuten
Neben dem Verband verfügt auch jeder einzelne Mitgliedsverein über eigene Statuten. Darin findest du wichtige Informationen zur Organisationsstruktur des Verbandes sowie der Olympiaden. Alle Statuten sind im Archiv auf der Verbandswebseite abgelegt.
FAQ
In unserem FAQ findest du Antworten auf verschiedene Fragen zu rechtlichen Belangen sowie einige Fallbeispiele zu Versicherungsfragen.
Nationale Olympiaden
Verletzung der Teilnahmebedingungen: Ein Teilnehmer schummelt mit seinem Alter und gibt an, jünger zu sein, als er wirklich ist.
Die Altersangabe ist rechtlich bedeutsam für die Beurteilung der Handlungsfähigkeit Minderjähriger und als Teilnahmevoraussetzung. Eine absichtliche Falschangabe könnte auch strafrechtliche Folgen haben (Falschbeurkundung). Sie ist in jedem Fall ein ausreichender Grund, eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer sofort und definitiv von der Teilnahme auszuschliessen.
Verletzung der Teilnahmebedingungen: Teilnehmende müssen sich an eine Deadline halten, wenn sie im Lager später anreisen oder früher abreisen wollen. Was, wenn diese Deadline nicht eingehalten wird?
Wer eine Deadline nicht einhält, hat die Mehrkosten (zu viel bestellte Mahlzeiten, Übernachtungen) zu bezahlen. Bei Absenzen mit einem wichtigen Grund (Krankheit, Todesfall) empfiehlt es sich, auf den Kostenersatz zu verzichten.
Gibt es bei Anlässen rechtliche Pflichten aus medizinischer Sicht? Muss jemand mit Sanitätsausbildung anwesend sein? Und wenn niemand eine Ausbildung hat, gibt es Konsequenzen, wenn bei der Anwendung von erster Hilfe etwas schief geht?
Bei Anlässen ohne besonders hohe Risiken ist die Anwesenheit einer Person mit Sanitätsausbildung keine gesetzliche Pflicht. Die Veranstaltungsorte können hier aber entsprechende Auflagen machen (Anwesenheit Samariter, Feuerwehr).
Empfohlen wird, die Risiken richtig einzuschätzen, wenn möglich zu vermeiden und Vorkehrungen zu treffen, um bei Unfällen gewappnet zu sein (Notfallnummer, Erst-Hilfe-Set). Fehler bei Erste-Hilfe-Massnahmen führen nur dann zur Haftung, wenn jene Sorgfalt nicht eingehalten wurde, die man unter diesen Umständen erwarten durfte; medizinische Kenntnisse werden eben nicht erwartet. Das Risiko, dass Helfer für Ungeschicklichkeiten und mangelndes medizinisches Wissen haften müssen, ist sehr klein. Das Unterlassen der Hilfe (Nichtstun) könnte aber ernsthafte Folgen haben.
Gibt es rechtliche Pflichten bei Anlässen im Bezug aufs Geschlecht? Darf ein Lager etwa nur von Männern geleitet werden, wenn auch weibliche Jugendliche/Minderjährige dort übernachten?
Es ist rechtlich zulässig, dass ein Lager nur von Männern geleitet wird, wenn weibliche Jugendliche/Minderjährige dort übernachten. Bei längeren Aufenthalten (mehrere Nächte) wäre es aber sehr vorteilhaft, wenn Frauen und Männer in der Lagerleitung sind.
Weitere Informationen zum Umgang mit solchen Situationen findest du im Gender-Konzept.
Dürfen weibliche mit männlichen Teilnehmenden im selben Zimmer übernachten?
Es ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings empfehlen wir im Gender-Konzept klar, dass getrennte Zimmer angeboten werden und niemand gegen den eigenen Willen in gemischtgeschlechtlichen Zimmern übernachten muss.
Welche Bestrafungen/Sanktionen dürfen Freiwillige durchsetzen? Kann z. Bsp. jemand nach Hause geschickt werden?
Sofern die Sanktionen nicht in den Teilnahmebedingungen geregelt sind (z.B. Umtriebsgebühr bei zu später Abmeldung), bleibt nur der Ausschluss von einer einzelnen oder von allen weiteren Veranstaltungen. Falls ein Schaden entstanden ist (z.B. durch verspätete Abmeldung), kann der Teilnehmer oder die Teilnehmerin zur Begleichung herangezogen werden.
Dürfen Freiwillige im Lager die Zimmer der Teilnehmenden durchsuchen und Gegenstände (z.B. alkoholische Getränke) konfiszieren?
Kontrollen in den Zimmern, vor allem in den persönlichen Gegenständen der Teilnehmenden, sind Eingriffe in die Persönlichkeit. Solche Eingriffe sind zulässig zur Kontrolle der vorgegebenen Ordnung (z.B. kein Alkohol im Schlafgemach), wenn sie angekündigt sind, und ohne Ankündigung, wenn begründeter Verdacht auf eine Straftat (z.B. Besitz illegaler Drogen) besteht. Die Konfiskation ist vorübergehend zulässig.
Ab wann sind Freiwillige verantwortlich, wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nicht auftaucht?
Die Teilnehmenden (auch die Minderjährigen) sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass sie rechtzeitig (pünktlich) am Treffpunkt eintreffen, und dass sie Verspätungen von sich aus melden. Fehlen Teilnehmende ohne Ab- oder Verspätungsmeldung, sollten die Freiwilligen versuchen, sich direkt bei den Jugendlichen kundig zu machen (z.B. mittels Mobiltelefon). Gelingt dies nicht, empfiehlt es sich, bei Minderjährigen die Eltern zu informieren.
Muss auf die Essenswünsche von Teilnehmenden Rücksicht genommen werden, wenn diese nicht medizinischer Natur sind?
Auf gesundheitliche Essensprobleme (Allergien, Unverträglichkeiten) ist immer, auf religiöse Essensregeln (kein Schweinefleisch, koscher) wenn möglich Rücksicht zu nehmen. Wo die Wünsche organisatorisch nicht einfach umgesetzt werden können, ist mit den Teilnehmenden zu sprechen und Lösungen zu suchen. Zum Beispiel können die Teilnehmenden eigenes Essen mitbringen und sie werden für die Unkosten entschädigt.
Haftung / Allgemeine Fragen / Spesen / Versicherung
Was ist eine "rechtsverbindliche Unterschrift" genau und wo ist sie benötigt?
Der Begriff «rechtsverbindliche Unterschrift» ist nicht gesetzlich definiert. Er bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner «über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt».
Wer darf eine «rechtsverbindliche Unterschrift» für den Verein tätigen? Wann “unterschreiben” Freiwillige im Namen des Vereins, wann auf eigene Verantwortung? Gibt es Unterschiede zwischen Vorständen, Mitgliedern und Freiwilligen, die nicht Mitglied sind?
Die Vertretungsvollmacht kann sich aus den Statuten oder einem (Unterschrifts-)Reglement ergeben oder im Einzelfall ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. Beispielsweise kann mit dem Auftrag, ein Lager vorzubereiten, stillschweigend die Vollmacht verbunden sein, Räume zu mieten (= interne Vollmachtsregelung). Gegenüber Aussenstehenden gilt aber der Anschein, wonach ein Dritter annehmen darf, dass ein*e Vereinsvertreter*in (ob Vorstandsmitglied, Vereinsmitglied oder Freiwillige) zu jenen Handlungen berechtigt ist, die in der Regel mit einer Aufgabe oder einer Stellung verbunden sind (= externe Vollmachtswirkung). Der Verein wird auch dann gebunden, wenn die Anscheinsvollmacht über die interne Kompetenz hinausgeht, aber der oder die Vereinsvertreter*in könnte intern zur Rechenschaft gezogen werden (Haftung).
Worin liegt der konkrete Unterschied, ob ein Mitglied als Vorstandsorgan oder als Vereinsmitglied handelt? Wann handelt man als was?
Der Verein ist eine juristische Person mit allen Rechten und Pflichten, die auch einer natürlichen Person zukommen können. Die juristische Person benötigt aber Organe für die Willensbildung (Vereinsversammlung und Vorstand) und für die Ausführung (Vorstand). Wenn ein Vorstandsmitglied Vorstandsaufgaben ausführt, handelt es als Organ. Wenn ein Vereinsmitglied für den Verein tätig ist, handelt es als Hilfsperson, ebenso ein Vorstandsmitglied, wenn es für den Verein Arbeiten ausführt, die nicht zu den Vorstandsaufgaben gehören. Die Unterscheidung ergibt sich aus den Statuten, ist aber oft nicht einfach zu treffen, was für die Vertretungsbefugnis in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielt.
Gibt es gesetzliche Richtlinien, was unter Spesen fällt? Kann dies mittels Spesenreglement eingeschränkt werden?
Für Spesen gibt es keine gesetzlichen Richtlinien. Im Arbeitsrecht ist lediglich festgehalten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Arbeit entstehenden Auslagen zu ersetzen hat, bei auswärtigen Arbeitsorten auch die Unterhaltskosten (Art. 327a OR). Diese Regel ist aber nur anwendbar, wenn man bei Freiwilligen ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis annimmt. Im Übrigen sind die Vereine frei, die Spesenentschädigung zu regeln. Allerdings gibt es für die Freiwilligen ein Musterspesenreglement der Wissenschaft-Olympiade (Dachverband), welches von der Steuerverwaltung des Kantons Bern im Rahmen der Steuerbefreiung des Verbandes kontrolliert und gutgeheissen wurde. Es basiert auf dem Musterreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz für Nonprofit-Organisationen.
Bei uns erhält jedes Mitglied, welches bei einem Anlass mithilft, eine “Entschädigung” (ca. 20 Fr. pro Halbtag). Hat dies einen Einfluss auf die (vertragliche) Beziehung zwischen Verein und Mitglied?
Wenn die CHF 20 pro Halbtag als Pauschal-Spesen für Kleinausgaben (Bus- und Tramfahrt, Kaffeepause, Telefonkosten, Fotokopien) gelten, dann sollten sie als Auslagenersatz für Freiwilligenarbeit durchgehen. Die Entschädigung müsste im Reglement und bei der Auszahlung entsprechend bezeichnet werden. Andernfalls sind die CHF 20 pro Halbtag als geringen Lohn zu werten, was ein Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR begründet, mit Lohnausweis für die Steuererklärung, mit obligatorischer Unfallversicherung, mit bezahlten Ferien und mit der Pflicht der Abgabe von Sozialversicherungsprämien (AHV etc.), wenn die Entschädigungen CHF 2'300 pro Jahr übersteigen.
Die Frage der Spesen ist im Freiwilligenkonzept genauer definiert.
Wer haftet, wenn sich Freiwillige bei einem Unfall beim Aufbau/Aufräumen verletzen?
Für die Heilungskosten und einen möglichen Erwerbsausfall hat in erster Linie die Unfallversicherung aufzukommen (bei Erwerbstätigen die Nichtbetriebsunfallversicherung des Arbeitgebers; bei Nichterwerbstätigen die Unfallzusatzversicherung der Krankenkasse). Die Unfallversicherung kann unter Umständen auf den Verein (und dessen Betriebshaftpflichtversicherung) oder auf andere Personen (und deren Privathaftpflichtversicherung) Rückgriff nehmen, wenn sie ihnen ein schuldhaftes Verhalten nachweisen kann.
Internationale Olympiaden
Muss zwischen nationalem Final und Internationaler Olympiade die Unterschrift der Eltern der Delegationsmitglieder nochmal neu eingeholt werden?
Aus schweizerischer Sicht ist es rechtlich nicht zwingend, weitere Unterschriften einzuholen. Es könnte aber je nach dem Ort der internationalen Olympiade Sinn machen oder notwendig sein. Denkbar sind besondere Einreisevorschriften (z.B. schriftliche Einwilligung der Eltern für den Grenzübertritt von Minderjährigen) oder zusätzliche Anforderungen der Organisation (z.B. für medizinische Notfälle).
Was sind die rechtlichen Pflichten bei Reisen mit Minderjährigen im Ausland (manchmal auch in Krisenländern)?
Auszug aus “Merkblatt Auslandlager” der Pfadibewegung Schweiz: “Es gelten unterschiedliche Bestimmungen zum Reisen mit Minderjährigen. Die Pfadi stellt ein Formular zur Verfügung, mit dem man die Bewilligung der Sorgeberechtigten für die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in ein oder mehrere Drittländer schriftlich festhalten kann. In eurem Zielland können allerdings auch noch weitere Bestimmungen gelten, die es unbedingt vorgängig abzuklären gilt. Bitte beachtet die Unterschiede bezüglich Volljährigkeit in verschiedenen Lagern und Ländern (rechtlich und praktisch).”
Haftung: Könnte es in Unfallsituationen im Ausland rechtliche Schwierigkeiten für Freiwillige geben, oder wenn sie auf Reisen lokale Gesetze nicht kennen?
Auszug aus “Merkblatt Auslandlager” der Pfadibewegung Schweiz: “Im Ausland ist man nicht automatisch so versichert wie in der Schweiz (Kranken-, Haftpflicht aber auch Materialversicherung). Ausserdem können sich gewisse Reiseversicherungen als nützlich erweisen. Stellt sicher, dass alle Teilnehmenden und Leitenden über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.”
Auszug aus “Auslandlager” der Pfadibewegung Schweiz, S. 12: “Unbedingt zu besprechen sind auch entsprechend andere Gesetze im Zielland. Darunter fällt beispielsweise das Mindestalter für Alkohol- und Tabakkonsum, welches von Land zu Land verschieden ist. Oder andere Waffengesetze: Ein «normales» Schweizer Sackmesser wird in Japan als Waffe eingestuft. Gut informiert zu sein, hilft euch, eure Vorbildfunktion zu wahren und Krisen vorzubeugen.”
Datenschutz / Urheberrecht
Recht auf Löschen: Was ist zu tun, wenn ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin beantragt, seine oder ihre Kontaktdaten zu löschen?
Das Thema «Recht auf Löschung personenbezogener Daten» ist sehr komplex. Vorerst ist der Wille der betroffenen Person zu klären, sofern sich dieser nicht eindeutig aus dem Löschungsantrag ergibt. Möglicherweise genügt eine Einschränkung der weiteren Bearbeitung (Sperrung, kein weiterer Newsletter-Versand). Bereits erfolgte Publikationen (Ranglisten) können nicht rückgängig gemacht werden; für die nachträglich Löschung aus einer Rangliste müsste die betroffene Person wichtige Gründe vorbringen (Gefährdung). Arbeiten, die im Rahmen von Tests, Trainings oder Wettbewerben eingebracht wurden, müssen nicht gelöscht werden, weil daran ein berechtigtes Interesse des Vereines (Archivierung, wissenschaftliche oder historische Zwecke) besteht. Hingegen könnte die betroffene Person ihrerseits ein berechtigtes Interesse an einer Anonymisierung geltend machen, das zu berücksichtigen wäre. Oft macht es Sinn, den Vorgang der Datenlöschung zusammen mit den notwendigen Kontaktdaten zu speichern, um den Sachverhalt nachweisen zu können. In jedem Fall ist die betroffene Person über die genauen Vorkehrungen zu informieren.
Ein Freiwilliger wird per Mail kontaktiert, um Fotos für einen Event zu machen und lädt die Bilder auf Flickr hoch. Darf die Olympiade die Bilder uneingeschränkt verwenden (ohne Quellenangaben) oder muss in jedem Bild der Fotograf erwähnt werden?
Erstellen Freiwillige für ihre Olympiade urheberrechtlich geschütztes Material, bleibt das Urheberrecht bei den Freiwilligen. Die Olympiade erhält daran ein umfassendes, unwiderrufliches, zeitlich und örtlich nicht begrenztes Nutzungsrecht. Korrekterweise ist der Name des Fotografen anzugeben, entweder für jedes Foto einzeln oder mit einem generellen Hinweis. Das Urheber- und Nutzungsrecht ist im Olympiadenkodex genauer definiert.
Aufgaben vorbereiten ist sehr zeitaufwendig und oftmals sind auch mehrere Freiwillige beteiligt. Die Aufgaben sollen nicht ohne Einwilligung der Olympiade anderweitig veröffentlicht werden. Gibt es eine Möglichkeit, die Olympiade als «Urheber» anzusehen?
Wenn mehrere Personen an einer Aufgabe mitwirken, steht ihnen das Arbeitsergebnis gemeinschaftlich zu. Ist dieses immaterialgüterrechtlich geschützt (z.B. urheberrechtlich) können sie es auch nur gemeinschaftlich nutzen, wobei ohne besondere Regelung von einer stillschweigenden Zustimmung aller ausgegangen werden darf, dass der Verein «Olympiade» das «Werk» verwenden darf. Das Urheber- und Nutzungsrecht ist im Olympiadenkodex genauer definiert.
Gibt es ein Konzept von “besonders peinlichen” Bildern? Dass ab einem Punkt die “Würde” gewahrt werden muss?
Feste Regeln gibt es nicht. Was als «peinlich» beurteilt wird und was zur «Würde des Menschen» gehört, hängt massgeblich von der Kultur und vom Empfinden der Abgebildeten und der Betrachter ab. Es sollte allerdings auf die Wünsche der fotografierten Person eingegangen werden.
Fallbeispiele Versicherung
Internationale Olympiaden in der Schweiz
Frage: Im Jahr 2017 fand die European Girls’ Mathematical Olympiad in Zürich statt. Organisiert wurde der Anlass von einem Mitgliedsverein der Wissenschafts-Olympiade, der imosuisse. Es wurde von ca. 160 Schülerinnen aus 40 Ländern, welche von 110 Erwachsenen begleitet und von rund 40 Freiwilligen betreut werden, ausgegangen. Ist ein solcher Anlass von der Betriebshaftpflichtversicherung des Verbandes gedeckt?
Antwort: Ja, internationale Olympiaden, die von einer Olympiade alleine organisiert werden, sind von der Betriebshaftpflichtversicherung der Wissenschafts-Olympiade gedeckt. Werden internationale Olympiaden von anderen Organisationen mitorganisiert, wie z. Bsp. die IChO 2023 in Zürich, muss abgeklärt werden, wer für welche Haftungspflichten zuständig ist.
Mietsachen
Frage: Eine Olympiade möchte gerne wissen, ob Mietsachen auch durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Wissenschafts-Olympiade abgedeckt sind. Konkret geht es um eine Audioanlage (Lautsprecher, Mikrofone, Mischpult, etc.) und Bühnenelemente, welche bei einem öffentlichen Anlass verwendet werden.
Antwort: Nein, derartige Mietsachen sind in der Betriebshaftpflichtversicherung des Verbandes nicht mitversichert und sind auch nicht einschliessbar. Üblicherweise kann ein entsprechender Versicherungsschutz direkt beim Vermieter solcher Anlagen im Rahmen einer Sach- bzw. Technikversicherung erworben werden. Damit bleibt das Risiko beim Vermieter und der Mieter bezahlt lediglich einen kleinen Mehrbetrag.
Privatauto
Frage: Eine Olympiade will während zwei Wochen in der Schweiz ein Privatauto nutzen, das von verschiedenen Freiwilligen gefahren wird. Sind Schäden an einem ausgeliehenen Privatauto, welches für die Olympiade durch Freiwillige des Mitgliedsvereins gefahren wird, von der Betriebshaftpflichtversicherung der Wissenschafts-Olympiade gedeckt?
Antwort: Nein, eine solche Fahrzeugversicherungsdeckung ist nicht bereits mitversichert. Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherungsdeckung als solche läuft aus gesetzlichen Gründen in der Schweiz immer über den Halter. Geschädigte Parteien wiederum haben ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer. Prioritär läuft also alles über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Dies betrifft aber nur den Haftpflichtteil, also die Schäden, welche durch das Fahrzeug an Dritten verursacht wurden. Dann gibt es noch den Schaden am Fahrzeug selbst, der ebenfalls nicht mitversichert ist.
Reise nach Kanada/USA
Frage: Eine Olympiade reist für den internationalen Hauptwettbewerb nach Kanada oder in die USA. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Wissenschafts-Olympiade schliesst die USA und Kanada teilweise aus. Benötigt die Delegation, die nach Kanada oder in die USA reist, zusätzliche Deckung?
Antwort: Nein, die Mobiliar sieht die Reise nach Kanada oder in die USA als Dienstreise. In diesem Bereich besteht volle Deckung.

Cyrille Boinay
Co-Geschäftsführer
Finanzen, Fundraising und Netzwerk